Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 12

§ 12 – Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen

(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden. (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen. (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und normal normal nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen a) auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt und normal normal b) im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Änderungen am Geschäftsplan von Erstversicherungsunternehmen müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
  • Dies gilt auch für die Ausweitung des Geschäftsbetriebs auf Gebiete außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten.
  • Rückversicherungsunternehmen benötigen ebenfalls eine Genehmigung für die Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebs.
  • Bei der Ausdehnung auf andere Versicherungssparten sind Nachweise gemäß den gesetzlichen Vorgaben vorzulegen.
  • Bei einer Ausdehnung auf Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten muss nachgewiesen werden, dass die Kapitalanforderungen erfüllt sind und gegebenenfalls eine Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb vorliegt.